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Glossar


Angestellter Arzt oder Psychotherapeut
Anstellung unter Job-Sharing-Begrenzungen
Apparategemeinschaft
Ärztehaus
Berufsausübungsgemeinschaft
Entlastungsassistent
Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft
Praxisgemeinschaft
Raumordnungsregion
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Teilberufsausübungsgemeinschaft
Weiterbildungsassistent


Angestellter Arzt oder Psychotherapeut
Zugelassene Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren können Ärzte und Psychotherapeuten anstellen. Das Verhältnis zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und dem Angestellten bestimmt sich nach den Regelungen des Arbeitsrechts. Die Anstellung muss durch die Zulassungsgremien genehmigt werden. Im nicht gesperrten Planungsbereich wird der angestellte Arzt oder Psychotherapeut bei der Honorierung der Leistungen wie ein zugelassener Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut berücksichtigt (im gesperrten Planungsbereich siehe Job-Sharing). Der Wille zur Arbeit im Angestelltenverhältnis beruht auf Arbeitgeberseite häufig in dem Wunsch, wirtschaftliche Risiken zu meiden und sich auf die medizinische Leistungserbringung zu konzentrieren. Auf Arbeitgeberseite ist häufig der Wille zum Ausbau der Praxis unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit in wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen anzutreffen. Eine Anstellung kann für den Ort des Vertragsarztsitzes aber auch ausschließlich für den Ort einer Nebenbetriebsstätte (Zweigpraxis) erfolgen.
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Anstellung unter Job-Sharing-Begrenzungen
Im gesperrten Planungsbereich ist auch die Anstellung eines fachidentischen Arztes am Vertragsarztsitz des bereits zugelassenen Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten möglich. Die Zulassungsgremien genehmigen diese Anstellung nur, wenn eine Verpflichtung vorgelegt wird, den bisherigen Praxisumfang nicht um drei Prozent des Fachgruppendurchschnittes zu erweitern. Eine solche Anstellung ist ein positives Kriterium bei der Bewerberauswahl der Zulassungsgremien bei einer Praxisnachfolge im gesperrten Planungsbereich. Kommt aber auch in Betracht, wenn der bereits zugelassene Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut seinen Leistungsanteil reduzieren möchte, ohne den Praxisumfang einzuschränken.
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Apparategemeinschaft
Zweck der Bildung einer Apparategemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung eines oder mehrerer Geräte zur Kostenreduktion durch bessere Auslastung und gemeinsame Investitionen.
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Ärztehaus
Hierunter ist zu verstehen, dass Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und ggf. weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihre ärztlichen Leistungen ein einem Gebäude anbieten. Jede Praxis stellt dabei eine eigene und von den anderen Leistungserbringern rechtlich unabhängige Einheit dar. Wobei auch Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften u. a. Mieter sein können. Vorteile können sich daraus ergeben, dass Patienten die Leistungserbringer im Ärztehaus aufgrund der Vielzahl der Angebote und der damit verbundenen kürzeren Wege bevorzugt in Anspruch nehmen.
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Berufsausübungsgemeinschaft
Früher wurde für diese Kooperationsform der noch heute vielfach übliche Begriff Gemeinschaftspraxis verwandt. Es handelt sich um eine kooperative Praxisform, in der mehrere zugelassene Leistungserbringer die vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit gemeinschaftlich ausüben. Es liegt eine nach außen tretende Behandlungsgemeinschaft vor, welche ihre Leistungen einheitlich und insgesamt abrechnet. Im Unterschied zur Praxisgemeinschaft wird der Beruf gemeinsam ausgeübt, die erbrachten Leistungen werden gemeinsam abgerechnet und der entstandene Gewinn nach festgelegten Regelungen untereinander aufgeteilt. Es muss ein gemeinsamer Patientenstamm bestehen und jeder Partner muss Zugriff auf die Patientenkartei haben. Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft können Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder Medizinische Versorgungszentren sein. Typischer Fall ist der Zusammenschluss von Vertragsärzten und/oder Vertragspsychotherapeuten. Die Intentionen für die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft können in einer Wirtschaftlichkeitssteigerung durch gemeinsame Personal- und Geräteauslastung, der Steigerung der Attraktivität der Praxis für Patienten, aufgrund gegenseitiger Vertretung bei fachgleichen Partnern und der einfachen Inanspruchnahme anderer Fachgebiete bei fachfremden Partnern liegen. In diesem Zusammenhang kann es auch zu positiven Effekten durch gemeinsame Dokumentation und ggf. stattfindende Team- und Fallbesprechungen kommen, welche sich wiederum erfolgreich auf die Qualität der Patientenversorgung auswirken. Spezialisierte Versorgungsaufgaben können aufgrund einer arbeitsteiligen Arbeitsweise besser erfüllt werden. Die Beziehungen zwischen den Partnern bestimmen sich nach der vereinbarten Gesellschaftsform (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und den vereinbarten gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
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Entlastungsassistent
Es handelt sich hierbei um Ärzte, die ihre Aus- und Weiterbildung abgeschlossen haben und zur Sicherstellung in der vertragsärztlichen Versorgung in einer Praxis vorübergehend tätig werden. Die Beschäftigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertragsarzt vorübergehend gehindert ist, seinen vertragsärztlichen Pflichten nicht in vollem Umfang nachzukommen. Die Anstellung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Die Anstellung muss durch die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt werden. Zwischen Assistenten und Vertragsarzt besteht ein arbeitsvertragliches Verhältnis.
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Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft
Es handelt sich hierbei um eine Form der Berufsausübungsgemeinschaft, in der im gesperrten Planungsbereich ein Partner, der fachidentisch ist und am Vertragsarztsitz des bereits zugelassenen Partners tätig werden möchte, neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Diese Kooperationsform wird von den Zulassungsgremien nur genehmigt, wenn sich die beteiligten Partner verpflichten, den bisherigen Leistungsumfang der Praxis nicht über drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts zu erweitern. Die Job-Sharing-Zulassung ist vom Bestand der Zulassung des vollzugelassenen Partners abhängig. Eine solche Berufsausübungsgemeinschaft wird häufig gewählt, um in gesperrten Planungsbereichen eine Praxisübergabe vorzubereiten. Die mindestens fünfjährige Tätigkeit stellte ein positives Auswahlkriterium bei der Bewerberauswahl des Zulassungsausschusses dar. Diese Form wird aber auch gewählt, wenn der bereits zugelassene Vertragsarzt aus verschiedensten Gründen längerfristig die eigenen Leistungen reduzieren möchte, ohne den Praxisumfang zu verringern.
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Praxisgemeinschaft
Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Leistungserbringer zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal. Es handelt sich um eine reine Kostenteilungsgemeinschaft. Im Vordergrund steht die Kostenreduktion durch gemeinsame Nutzung sächlicher und personeller Mittel. Jeder Leistungserbringer führt in gemeinsamen Räumen seine eigene Praxis mit seinem eigenen Patientenstamm und eigener Patientenkartei. Jeder Partner rechnet seine vertragsärztlichen Leistungen getrennt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Als mögliche Vorteile einer Praxisgemeinschaft sind zu nennen: Eine mögliche Senkung des Investitionsbedarfs durch gemeinsame Investitionen, geringere Personal- und Betriebskosten durch höhere Auslastung, einfache Möglichkeit der Vertretung bei fachgleichen Praxen und höhere Akzeptanz bei Patienten, wenn mehrere Fachgruppen unter einem Dach tätig sind. Eine Praxisgemeinschaft kann aber auch aus örtlich getrennten Praxen bestehen. Die Tätigkeit in Praxisgemeinschaft ist anzeigepflichtig. Die Beziehungen zwischen den Partnern bestimmen sich nach der vereinbarten Gesellschaftsform (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und den vereinbarten gesellschaftsrechtlichen Regelungen.
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Raumordnungsregion
Karte Raumordnungsregionen
Altmark Altmarkkreis Salzwedel, Stendal
Anhalt-Bitterfeld/ Wittenberg Stadt Dessau-Roßlau, Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg
Halle/S. Mansfeld-Südharz, Stadt Halle (Saale), Burgenlandkreis, Saalekreis
Magdeburg Harz, Salzlandkreis, Landeshauptstadt Magdeburg, Börde, Jerichower Land
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Teilberufsausübungsgemeinschaft
Unter sehr engen Grenzen ist auch die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft einzig zur gemeinsamen Erbringung ganz bestimmter Leistungen möglich, welche gerade das arbeitsteilige Zusammenwirken und gemeinsame zur Verfügungstehen der Partner erfordern. Ein Vorteil kann sein, dass die übrige Praxis weiterhin eigenständig bleibt.
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Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Die Vertragsarztsitze der zugelassenen Partner müssen nicht zwingend unter einer gemeinsamen Adresse sein. Die Vertragsarztsitze können sich an unterschiedlichen Orten sogar in unterschiedlichen KV-Bezirken befinden. Die Motivation für die Bildung einer solchen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft liegt häufig darin, den Partnern die Tätigkeit auch an den Sitzen der anderen Partner zu ermöglichen. Hierdurch kann das medizinische Leistungsspektrum am jeweiligen Vertragsarztsitz erweitert und eine gemeinsame Patientenbehandlung ermöglicht werden.
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Weiterbildungsassistent
Unter einem Weiterbildungsassistenten versteht man einen Arzt, welcher eine in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Zeit bei einem Vertragsarzt ableistet. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Weiterbildungsermächtigung beim Vertragsarzt. Die Anstellung muss durch die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt werden. Zwischen Assistenten und Vertragsarzt besteht ein arbeitsvertragliches Verhältnis.
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